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Pressemitteilung zu VGH Mannheim - 9 S 1145/16

Anwesenheitspflicht für Lehrveranstaltungen unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Normkontrollverfahren mit Urteil vom 21.11.2017 den § 13a Abs. 3 S. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim vom 07.03.2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 12.06.2015, nach dem als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können, für unwirksam erklärt (Az.: 9 S 1145/16).

Das Gericht hat die Regelung als zu unbestimmt angesehen. Bereits in der mündlichen Verhandlung hob das Gericht hervor, Normen müssten so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage seien, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Dies sah das Gericht vorliegend nicht als gegeben an. Zudem zweifelte das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Regelung an. Schließlich trug die Regelung dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht hinreichend Rechnung.

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Rechtsanwalt Mohr:

„Ich freue mich mit meinem Mandanten und den betroffenen Studierenden über die eindeutige Entscheidung. Das Gericht hat die maßgebliche Regelung insgesamt für unwirksam erklärt. Damit ist die Universität Mannheim nun dazu aufgerufen, die Regelung unter Beteiligung der Studierenden und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichts neu zu gestalten.

Die Entscheidung wird voraussichtlich dazu führen, dass bestimmte Veranstaltungsarten wie z.B. Vorlesungen, die lediglich der Wissensvermittlung dienen, nicht mehr mit Anwesenheitspflichten belegt werden. Zudem muss klar geregelt werden, unter welchen Umständen Fehlzeiten dazu führen, dass eine Studienleistung als nicht bestanden gilt. Schließlich wird geregelt werden müssen, wie mit Fehlzeiten aus wichtigem Grund, z.B. bei Erkrankungen, umzugehen ist.

Die Entscheidung bietet Gelegenheit, die Rechtslage im Sinne der Studierenden wie auch der Lehrenden zukünftig rechtssicher zu gestalten. Zudem hat sie Signalwirkung für die Handhabung von Anwesenheitspflichten an Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg und darüber hinaus.“

Mannheim, d. 29.11.2017

Rechtsanwalt Sven Mohr