Schulrecht

Erfolg im Prüfungsrecht – Prüfungszulassung nach § 43 BBiG

Die Kanzlei für Beruf & Bildung konnte für eine Mandantin in einer prüfungsrechtlichen Angelegenheit die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe im Sommer 2025 erwirken, nachdem das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe die Zulassung zunächst versagt hatte. Die negative Entscheidung wurde darauf gestützt, dass die Auszubildende vorgeblich zu hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten im Verlauf ihrer praktischen Ausbildung gehabt habe.

Tatsächlich setzt § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Zulassung zu Abschlussprüfungen voraus, dass die Auszubildende die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat. Mit dem „Zurücklegen“ der Zeit ist dabei nicht bloß deren kalendarischer Ablauf gemeint. Vielmehr muss die Berufsausbildung in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.

Während Fehlzeiten von bis zu 10% der Ausbildungsdauer regelmäßig als unproblematisch angesehen werden, kommt es bei höheren Fehlzeiten auf eine Einzelfallprüfung und damit auf eine gute Argumentation an. Oftmals helfen Stellungnahmen mit einer aktueller Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Vorliegend konnte für die Mandantin eine passgenaue Argumentation erarbeitet werden, die das Regierungspräsidium schlussendlich überzeugte.