Erfolg im Hochschulprüfungsrecht
In einem gegen die Hochschule Mannheim geführten Widerspruchsverfahren konnte für die Mandantschaft durchgesetzt werden, dass die Hochschule die Höchststudienzeit antragsgemäß verlängert.
Nach § 32 Abs. 5 S. 4 LHG BW können Hochschulen in Baden-Württemberg in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen. Diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten.
Die Hochschule Mannheim hatte entsprechendes in ihrer Prüfungsordnung geregelt. Vorliegend stand im Streit, ob die Verzögerung des Studiums durch den Studierenden zu vertreten war. Letztendlich konnte die Hochschule davon überzeugt werden, dass die Verzögerung ohne Verschulden des Studierenden erfolgte. Daher darf der Studierende sein Studium fortsetzen.