Beamtenrecht

Erfolg im Beamtenrecht

Die Kanzlei für Beruf & Bildung konnte für einen Mandanten erfolgreich die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen nach § 81 LBesG BW abwehren. 

Dem Mandanten wurde während seiner Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Land Baden-Württemberg nach § 81 LBesG BW ein Anwärtersonderzuschlag gewährt. Dies erfolgte jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt. 

Der Beamte hatte sich nach erfolgreicher Ausbildung zwar zunächst beim Land Baden-Württemberg beworben, blieb hierbei jedoch erfolglos. Daher bewarb er sich in der Folge erfolgreich bei einem anderen Dienstherrn. Nach dem bis zum 31.7.2017 geltenden Recht konnte die Bleibeverpflichtung nicht nur in Baden-Württemberg selbst, sondern auch in jedem Bundesland abgeleistet werden. Dies hatte der Dienstherr bei seiner Rückforderungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Rückforderung war daher rechtswidrig und konnte abgewendet werden.