Erfolg im Beamtenrecht
In einer beamtenrechtlichen Angelegenheit konnte die Kanzlei für Beruf & Bildung für die Mandantschaft gegenüber einem kommunalen Dienstherrn die Tilgung negativer Personalaktendaten aus dem Personalakt erreichen.
Nach § 86 Abs. 2 LBG BW sind Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf welche die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, zu löschen, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben. Die Regelung verleiht dem Grundsatz der Personalaktenwahrheit Ausdruck.
Sind im Personalakt zutreffende aber ungünstige Daten oder Daten, die dem Beamten nachteilig werden können, enthalten, so sind diese nach zwei Jahren ebenfalls zu löschen. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Hierdurch soll die Aufbewahrung negativer Inhalte verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Immer wieder müssen Beamte feststellen, dass ihre Personalakte nicht entsprechend dieser Grundsätze geführt wird. In diesen Fällen sind wir bei Durchsetzung der Löschung entsprechender Daten gern behilflich.